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Impressum impressic manufacturing Kft
Diese Seite bietet Ihnen Überblick und Informationen zum Unternehmen impressic manufacturing Kft und seine Dienstleistung sowie rechtliche Hinweise zu unserem Internetauftritt.
impressic manufacturing Kft bietet Ihnen die verschiedensten Möglichkeiten, mit uns in Kontakt zu treten.
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Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen!
Inhaltlich verantwortlich gemäß §5 TMG:
impressic manufacturing Kft
Geschäftsführer: Laszlo Szentkuti
Anschrift:
impressic manufacturing Kft
Zsurló
u. 6.
H-8000
Székesfehérvár
Ungarn
Handelsregister:
impressic manufacturing Kft
Sitz und Registergericht Székesfehérvár:
Nr.: 07 09 003936
Steuernummer: 11116666207
Kontakt:
Call: +36 30 649 3800
E-Mail: info(at)impressic.hu
Inhalt und Layout der Internetseiten von impressic manufacturing Kft. sind urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung oder Verwertung bedarf der schriftlichen Genehmigung der impressic manufacturing Kft.
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Andere Bilder und Videos von Impressic Manufacturing Kft
AGB
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Preisverbindlichkeit: Aufgrund der unübersichtlichen Lage auf dem RHB-Markt behalten wir uns vor, bei unerwarteten Preiserhöhungen im Zulieferer-Bereich die Preise anzupassen. Aus diesem Grund verstehen sich Angebote von Impressic Manufacturing Kft. als freibleibend. Der Mindestauftragswert beträgt 180,-EUR, bei niedrigerem Auftragswert berechnet Impressic Manufacturing Kft. einen Aufschlag von derzeit 5,50 EUR.
II. Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt wurden.
Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes VIII gelten entsprechend.
Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach Abgabe des Angebotes durch den Auftragnehmer die Auftragsbestätigung oder nach Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch den Auftragnehmer die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern. Der Auftragnehmer ist dann zu einer angemessen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. Dies gilt umgekehrt zugunsten des Auftraggebers bei einer entsprechenden Preissenkung.
III. Zahlung
Die Zahlungen (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) sind unabhängig von einer Rechnungslegung fällig und sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fallen.
Es gilt eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung per Vorkasse oder per Barnachnahme (zzgl. Der Nachnahmegebühr) nach Wahl des Auftragnehmers als vereinbart, wenn eine Überprüfung des Auftraggebers durch eine Wirtschaftsauskunftei ergibt, dass über den Auftraggeber negative Zahlungserfahrungen vorliegen und der Auftraggeber aus diesem Grunde von der Wirtschaftsauskunftei als risikobehaftet eingestuft wird. Unter risikobehaftet wird ein Bonitätsindex von mindestens 2,5 nach dem Bürgel Score verstanden, d.h. zum Auftraggeber lagen Bürgel negative Zahlungserfahrungen in der Vergangenheit vor. Ist der Auftraggeber mit einer anderen fälligen Forderung in Verzug, so kann der Auftragnehmer eine Vorkasse verlangen.
Datenschutzregelung: Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500 166, 22701 Hamburg, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür ebenfalls eine Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat, jedoch mindestens 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf.
V. Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Risiko mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware kann auch auf Kosten des Auftraggebers versichert werden. Eine Versicherung muss aber nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers erfolgen.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware mit seinem Firmentext, Firmenzeichen und der Betriebskennnummer zu versehen. Jegliche Waren werden vom Auftragnehmer mit dem Zeichen "QUALITY - www.impressic.hu - DESIGN" gelabelt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass dieses Label auch auf seinem bestellten Produkt, wie im Korrekturabzug dargestellt und von ihm freigegeben zum Tragen kommt. Produktionstechnisch bedingt können Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 18 % erfolgen. Bei Differenzen einzelner gelieferter Artikel in der Menge zueinander können diese nicht beanstandet werden. Fakturiert wird die tatsächlich gelieferte Menge.
VII. Beanstandungen
Die Gewährleistung auf unsere Produkte beträgt 1 Jahr.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Nachfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Sollten Sie von uns eine Maschine erworben haben, kann es sich um ein Ausstellungsstück oder Vorführgerät handeln. Alle Artikel sind jedoch in einem technisch einwandfreien Zustand. Bei einzelnen Artikeln kann es vorkommen, dass diese leichte Gebrauchsspuren aufweisen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren berechtigen nicht zur Beanstandung. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck. Abweichungen in der Beschaffenheit von der Druckerei beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials unterliegen nicht der Beanstandung, soweit diese Abweichungen in den Lieferbedingungen des Zulieferanten für zulässig erklärt sind oder soweit sie drucktechnisch bedingt sind. Der Beanstandung unterliegen auch nicht Fehler, die der Auftraggeber bei der Überprüfung der Korrekturabzüge und Andrucke übersehen hat.
VIII. Verwahren, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb-und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur hei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen dieser Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
Ist der Auftragnehmer mit dem Entwurf oder der Gestaltung von Layouts oder Druckvorlagen beauftragt, bleibt der Auftragnehmer Inhaber der sich aus seiner Gestaltungsleistung ergebenden Rechte. Die Verwendung der Gestaltungsleistung durch Dritte bedarf der kostenpflichtigen Zustimmung des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Herausgabe der seitens des Auftragnehmers gestalteten Layouts oder Druckvorlagen steht dem Auftraggeber nicht zu.
IX. Eigentum, Immaterialgüterrechte
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Muster der vom Auftragnehmer für ihn gefertigten und/oder bedruckten Produkte als Anschauungsmaterial und/oder zu Werbezwecken verwendet werden. Das Einverständnis umfasst die Verwendung des Layouts (einschließlich des Firmennamens, Logos, Fotos etc. des Auftraggebers) für ähnliche Produkte als Anschauungsmaterial und/oder zu Werbezwecken.
9. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus den Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller
Forderungen aus Warenlieferungen des Auftragnehmers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenabreden an den Auftragnehmer ab. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Überschreiten die zu Gunsten des Auftragnehmers vereinbarten Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 %, so gibt der Auftragnehmer nach seiner Wahl auf Verlangen entsprechende Sicherheiten frei.
XI. Abrufaufträge
Bei Einlagern der Ware auf Kundenwunsch geht das Risiko auf den Auftraggeber über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht mit Einlagerung auf den Auftraggeber über.
Der Auftragnehmer hat kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag bei „Ereignissen höherer Gewalt“ sowie „Transport und Betriebsstörungen“. Bestellungen auf Abruf werden, wenn kein anderes Lieferdatum schriftlich vereinbart ist, spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung ausgeliefert.
XII. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben anzugeben und sämtliche für die Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sollte der Besteller seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Druckunterlagen vereinbarungsgemäß fristgerecht an den Auftragnehmer zu liefern. Ist im Vertrag keine andere Frist vereinbart, so gilt eine Frist von sechs Wochen ab Auftragserteilung als vereinbart. Bei Nichteinhaltung der Fristen kann eine termingerechte Lieferung der Produktionsware durch den Auftragnehmer nicht erfolgen. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle der Nichteinhaltung von Fristen eine Akontozahlung in Höhe von 100 % direkt zu berechnen oder anstelle der Lieferung von spezifischer bedruckter Ware die Lieferung von unspezifischer unbedruckter Ware (ggf. in transparenter Ausführung, ohne spezifische
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei Streitigkeiten Székesfehérvár (Amts- / Landgericht Székesfehérvár, Dózsa György út 1, 8000 Ungarn).
Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird in jedem Fall ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt